Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
C2B – Inzahlungnahme mit Folgen
Das Auftreten von Sachmängeln nach Vertragsschluss und vor Gefahrenübergang.
Anlass zur folgenden Darstellung bietet die Anfrage eines BVfK-Mitglieds, welches kürzlich ein Fahrzeug von einem Privatmann erworben hatte. Dieser hatte sich nach Kaufvertragsschluss zunächst dahingehend geäußert, dass er nunmehr vom Verkauf Abstand nehmen und das Fahrzeug anderweitig veräußern wolle. Nach Einholung eines diesbezüglichen Rechtsrats in der BVfK-Rechtsabteilung klärte das Mitglied den Verkäufer über die Rechtslage auf, woraufhin dieser mitteilte, er sei wohl falsch verstanden worden, das Fahrzeug befinde sich zur Klärung der Ursache eines vermeintlichen Getriebeschadens in der Werkstatt. Sollte der Fehler nicht aufgeklärt werden können, rate er davon ab, das Fahrzeug zu erwerben.
Somit stellt sich die Frage: Kann sich der private Verkäufer für den Fall, dass das Fahrzeug mit einem Defekt behaftet ist, vom Vertrag lösen oder der Verkäufer nach wie vor auf die vertraglich vereinbarte (mangelfreie) Übergabe des Fahrzeugs bestehen? Dies hängt wiederum von der Beantwortung der Frage ab, wie solche Defekte zu behandeln sind, die nach Vertragsschluss, aber noch vor Übergabe des Fahrzeugs (=Gefahrenübergang) auftreten.
Grundsätzlich verpflichtet sich der Verkäufer per Vertragsschluss, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Dies ist ihm auch nach wie vor möglich, denn er könnte den aufgetretenen Schaden vor Übergabe des Fahrzeugs reparieren lassen. Insoweit kann er sich nicht einseitig vom Vertrag lösen. Wenn eine Reparatur hingegen nicht mehr möglich sein sollte, etwa weil die Ursache nicht aufgefunden werden kann oder zur Behebung des Defekts ein Aufwand erforderlich wäre, der unverhältnismäßig ist, löst dies unter Umständen ein Rücktrittsrecht aus - allerdings auf Seiten des in diesem Fall gewerblichen Käufers und nicht des Verkäufers!
Ebenso besteht in der Regel ein Rücktrittsrecht auf Seiten des Käufers, wenn der Verkäufer sich weigert, das Fahrzeug zu liefern. Daneben können Schadensersatzansprüche bestehen, etwa der entgangene Gewinn, der erzielt worden wäre, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
Hat der Verkäufer dem Käufer das Fahrzeug bereits übergeben, befindet man sich auf der sogenannten „Sekundärebene“ im Bereich der Gewährleistungsrechte. Üblicherweise wird beim Verkauf von einem Privatmann an einen Kfz-Händler ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart worden sein. Aber selbst, wenn dies nicht der Fall sein sollte, geht der BGH in derartigen Fällen meist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss aus (BGH, Urt. v. 21.04.1982, NJW 1982,1699). Nicht davon erfasst sind konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen, deren Missachtung grundsätzlich Vorrang vor dem Gewährleistungsausschluss haben.
Der BGH hat allerdings im Jahre 2003 ebenso entschieden, dass sich ein Gewährleistungsausschluss ohne gesonderte Vereinbarung nicht auf solche Mängel erstreckt, die nach Vertragsschluss und vor Gefahrenübergang entstehen. Dies müsse andernfalls deutlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 21.01.2003, Az. V ZR 248/02).
Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung
Dem BVfK-Mitglied dürfte vorliegend anzuraten sein, eine Frist zur Übergabe des mangelfreien Fahrzeugs zu setzen und andernfalls vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
Es gilt allerdings wie immer, sämtliche Umstände des Einzelfalls sorgfältig abzuwägen. Die obige Darstellung zeigt nur die grundsätzlichen Konstellationen auf, deren jeweiliger Ausgang wiederum von zahlreichen Voraussetzungen abhängt. Die Besonderheiten des Gewährleistungsrechts gem. § 433 ff. finden zudem im Stadium vor Gefahrenübergang keine Anwendung.
Sollten Sie ein Fahrzeug erworben haben, bei dem sich vor dessen Übergabe ein Defekt offenbart hat oder der Verkäufer sich schlicht weigert, das Fahrzeug zu liefern, empfehlen wir eine Prüfung der Angelegenheit durch die BVfK-Rechtsabteilung.
Matthias Giebler
BVfK-Rechtsabteilung